Vereinssatzung

Theaterfreunde Rosenheim e. V.

In der von der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2024 beschlossenen Fassung. 

 

 

Name und Sitz

 

Der Verein hat Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter Nr.: VR 202327 erstmals am 16.01.25. Der Verein führt den Namen „Theaterfreunde Rosenheim e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.

 

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaters, es wird damit ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur geleistet. Der Verein tritt mit Theaterstücken in der Öffentlichkeit auf. Der Verein sorgt für die Ausbildung und Fortbildung von Theaterspielern, Spielleitern, Bühnenmeistern und sonstigen Mitwirkenden, insbesondere auch von Nachwuchskräften und nimmt sich in besonderem Maße der Jugendarbeit im Bereich des Amateurtheaters an. Die Jugendhilfe ist weiterer Satzungszweck.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig; er nimmt seine Aufgaben überwiegend im Raum Rosenheim wahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in diesem Sinne die Förderung der Allgemeinheit in Form von Kunst und Kultur. 

 

 

Verwirklichung der Satzungszwecke

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. durch öffentliche Aufführung von Theaterstücken, die in eigener Verantwortung inszeniert werden;
  2. durch die Veranstaltung von Theatervorführungen unter Teilnahme anderer Bühnen und Gruppen;
  3. durch Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer Bühnen oder Gruppen;
  4. durch Schulung und Ausbildung von Mitgliedern;
  5. durch Erwerb, Erhalt und Pflege der für den Spielbetrieb erforderlichen Ausstattung. 

Der Verein kann Mitglied werden in Verbänden und Organisationen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim Verband Bayerischer Amateurtheater e. V.. 

Der vom Verband Bayerischer Amateurtheater e. V. angebotene Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder wird den aktiv tätigen Mitgliedern und Gastmitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.

 

 

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütungsanspruch. Die Regelung über Erstattung von Auslagen, Aufwendungen, mögliche vertragliche Vereinbarungen und Aufwandsentschädigungen erfolgt nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmung und wird im Detail in der Geschäftsordnung geregelt. 

 

 

Arten der Mitgliedschaft

 

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen will.

Eine Gastmitgliedschaft erfolgt für die Mitwirkung bei Theaterstücken und Aufführungen.

Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder auch juristische Personen aufgenommen werden, wenn sie die Arbeit des Vereins fördern wollen. 

Durch Beschluss des Vorstands kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Der Titel des Ehrenvorstand kann durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss verliehen werden. 

Jedes Mitglied erkennt die Datenschutzregelungen und die urheberrechtlichen Bestimmungen, die in der Geschäftsordnung beinhaltet sind, unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen an. 

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

Näheres regelt die Geschäftsordnung. 

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet

  1. durch den Tod des Mitglieds, 
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss. 

Näheres regelt die Geschäftsordnung. 

 

 

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt, dessen Fälligkeit in der Geschäftsordnung festgelegt wird. 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorstand sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne des § 5.1. 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für 

  1. die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden, 
  2. die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes, 
  3. die Bestellung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes, 
  4. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Vorstand, deren Rechnungslegung sowie der entsprechenden Entlastungen; die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Entlastung, 
  5. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres abzuhalten. 

Die Aufgaben und Regelungen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung werden in der Geschäftsordnung geregelt. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses des Vorstandes statt oder, wenn die Einberufung von mindestens ¼ (ein Viertel) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Bei längerfristig handlungsunfähiger Vorstandschaft kann der Restvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um wieder Handlungsfähigkeit zu erreichen. 

Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat per E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei einer vorgesehenen Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnung ist der Text der Änderungen der Einladung beizulegen. 

Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt es anderes.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft bestimmt, es ist in der Regel der Schriftführer.

 

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. 1. Vorstand, 
  2. 2. Vorstand, 
  3. Schatzmeister, 
  4. Schriftführer, 
  5. Jugendleiter (geborenes Mitglied)
  6. 2 Beisitzer. 

Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Schatzmeister bilden den engen Vorstand. Zusammen mit Schriftführer, Jugendleiter und den Beisitzern bilden sie den erweiterten Vorstand. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engen Vorstand vertreten, jeweils zwei Personen müssen gemeinsam handeln. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden, sie kann auch auf andere Personen des Vorstands ausgedehnt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bewerber, die in einer anderen Theatergruppe eine Organstellung innehaben, müssen dies dem Vorstand anzeigen.

Die Aufgaben einer nicht besetzten Position des erweiterten Vorstands können durch die Vorstandsmitglieder ausgeübt werden. Die vakanten Posten können kommissarisch durch den bestehenden Vorstand mit einem neuen Vorstandsmitglied besetzt werden. Der Vorstand kann mehrheitlich beschließen, dass das kommissarische Vorstandsmitglied ein Stimmrecht hat. Ein kommissarisches Vorstandsmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung durch diese durch Wahl bestätigt werden. 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
  4. die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist;
  5. die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines Jahresberichtes;
  6. die Festsetzung der Geschäftsordnung, 
  7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern;
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  9. die Bestellung oder Abberufung des Spielleiters für jedes einzelne Theaterstück;
  10. die Organisation des gesamten Spielbetriebs in inhaltlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht, insbesondere die Stückauswahl, die Besetzung, die Festlegung der Aufführungstermine. Der Vorstand ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem jeweiligen Spielleiter auch Nichtmitglieder an Aufführungen mitwirken zu lassen. 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt u. a. die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.

Im Übrigen ist alles Nähere in der Geschäftsordnung geregelt.

 

 

Jugendgruppe

 

Es wird eine Jugendgruppe aufgebaut. 

Die Jugendgruppe gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. 

Die Jugend wählt nach ihren Statuten einen Jugendleiter. Solange kein gewählter Jugendleiter besteht, kann dieser durch den Vorstand festgelegt werden. Der Jugendleiter ist geborenes Mitglied des Vorstands. 

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über ihr zur Verfügung gestellte Mittel gemäß den Satzungsvorgaben in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Der Vorstand kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. 

Der Jugendleiter ist für seine Tätigkeit als Jugendleiter der Jugend Rechenschaft schuldig. Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung erfolgen gegenüber der Jugend. Der Jugendleiter hat Anspruch auf Entlastung durch die Jugend. Für die geborene Mitgliedschaft im Vorstand ist der Jugendleiter der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig und muss durch diese entlastet werden. 

 

 

Geschäftsordnung

 

Es wird durch den Vorstand eine Geschäftsordnung erstellt. Diese regelt 

  1. die Mitgliedsbeiträge, 
  2. den Datenschutz, 
  3. Funktionsträger und Aufgaben, 
  4. die Möglichkeiten zu digitalen Einladungen und Treffen, 
  5. Regelungen zu Vergütungen, 
  6. Aufgabenverteilung und Beschlussfassungsregeln im Vorstand
  7. sonstige erforderliche Regelungen

 

 

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaigen Steuererklärungen, erfolgt nach steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen. 

Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ergänzt um eine Vermögensübersicht. 

 

 

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand.

Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, mit einem Vorschlag über die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung.

Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.

 

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kultur- und Sportstiftung der Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Stiftungsurkunde genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Annahme in der Gründungsversammlung in Kraft. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt im Anschluss entsprechend der Satzung.

Die Satzung bleibt in Kraft, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wurde. Bei Satzungsänderungen bleiben die Vereinsorgane weiter im Amt, bis die ersten Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind. Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten weiter, bis die 1. Mitgliederversammlung nach Maßgabe einer neuen Satzung zusammentritt.

Salvatorische Klausel             
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

Geschäftsordnung

Theaterfreunde Rosenheim e. V.

in der vom Vorstand am 27.10.24 beschlossene Version.

 

Inhalt

 

Teil I – Die Regelung der Mitgliedsbeiträte

        1.         Mitgliedsbeiträge

Teil II – Die Datenschutzverordnung des Vereins

        2.         Datenschutzerklärung

Teil III – Regelungen zum Urheberrecht

        3.         Inhaber der Urheberrechte

Teil IV – Struktur und Verfahrensregeln des Vereins

        4.         Aufgabenverteilung und Beschlussfassungsregeln im Vorstand

        5.         Einberufung zu Mitgliederversammlungen

        6.         Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

        7.         Die Kassenprüfer

        8.         Funktionsträger und Aufgaben

        9.         Die Aufnahme von Mitgliedern

     10.      Die Beendigung der Mitgliedschaft

     11.      Gliederung des Vereins

     12.      Die Vorgaben für die Jugendordnung

     13.      Regelungen zu Vergütungen

     14.      Die Geschäftsordnung

     15.      Virtuelle Möglichkeiten


 

Auf Gendern wurde aus pragmatischen Gründen verzichtet. Die Artikel der Funktionsträger und Organe sind als Artikel des Wortes zu sehen und nicht als Artikel des Geschlechts des Inhabers der Funktion oder des Organs.

 

 

Teil I – Die Regelung der Mitgliedsbeiträte

  1. Mitgliedsbeiträge 
  2. Die Mitgliedsbeiträge betragen für 
  3. Ordentliche Mitglieder: 
    1. Ohne Ermäßigung                                                                                                                       20,00 € pro Jahr
    2. Familienmitgliedschaft                                                                                                             36,00 € pro Jahr          
      für beide Partner und alle Kinder unter 18 Jahren des Ehepaars
    3. Ermäßigung für Schüler und Studenten                                                                           12,00 € pro Jahr
    4. Jugendliche Mitglieder ab 12. Jahren                                                                                12,00 € pro Jahr
    5. Kinder unter 12. Jahren                                                                                                            00,00 € pro Jahr
    6. Ehrenmitglieder / Ehrenvorstände                                                                                      00,00 € pro Jahr
    7. Für die Mitwirkung an einem Theaterstück oder Auftritt                                                                                                                                                           für den Zeitraum der Proben und Aufführung zeitlich befristete Mitglieder      00,00 €
    8. Fördermitglieder Beitragshöhe frei wählbar,               
      jedoch Mindestbeitrag                                                                                                              20,00 € pro Jahr


 

Teil II – Die Datenschutzverordnung des Vereins

  1. Datenschutzerklärung
    1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Sie ist als Teil der Geschäftsordnung Inhalt der Satzung und für alle Mitglieder gültig. 
    2. Verantwortliche Stelle ist jeweils der Vorstand des Vereins, erreichbar unter der oben angegebenen Vereinsadresse. Ein Datenschutzbeauftragter ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich. 
    3. Mitgliedsdaten: 
  2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse. Die vereinsinterne Speicherung von Namen, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung ist für die Vereinsmitgliedschaft zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses unabhängig der Zustimmung erforderlich. 
  3. Zudem werden von den aktiven Theaterspielern, Technischen Mitarbeitern (Souffleur, Ton, Licht, Technik, Bühnenbau etc.) und Spielleitern (Produzenten, Regisseure, Co-Regisseure und Regieassistenten) für die Durchführung von Aufführungen und Produktionen Daten gespeichert wie Fotos, Spielneigungen, Qualifikationen etc. gespeichert. Diese Daten können vorbehaltlich eines Widerspruchs vereinsintern gespeichert werden, die Weitergabe an Spielleiter ist möglich. 
  4. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier die Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind. 
  5. Vereinsinterne Kommunikation: 
  6. Die Kommunikation innerhalb des Theaters erfolgt über Telefon, Brief, E-Mail, Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp), Ankündigungen und Veröffentlichungen auf der Webseite und gegebenenfalls auch über soziale Medien wie z.B. Facebook. Der Verein darf das Mitglied vorbehaltlich eines Widerspruchs über diese Medien kontaktieren. 
  7. Innerhalb der Mitglieder des Vereins dürfen die Namen und Kommunikationsdaten (Name, Adresse, Telefon) an die Mitglieder vorbehaltlich eines Widerspruchs weitergeleitetet werden. 
  8. Bei der Kommunikation ist unbedingt auf respektvollen Umgang zu achten, eine wiederholte oder gravierende Missachtung kann zum Ausschluss führen, strafrechtlich relevante Fehler werden zur Anzeige gebracht.
  9. Interne Vereinsinformationen oder der Theaterbrief werden zunehmend auf digitalen Versand umgestellt. Hierbei wird auf Minimierung persönlicher Daten geachtet. Auf Grund der geringen Sensibilität der Informationen ist hier ein Versand über E-Mail vertretbar. 
  10. Für weitere personenbezogene geschützte Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2). 
  11. Funktionsträger: 
  12. Funktionsträger, wie die Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionsträger, übernehmen öffentliche Aufgaben des Vereins. Damit sind Name, Vorname und Funktion eines Funktionsträgers keine schützenswerten personenbezogenen Daten entsprechend Art. 6, Abs. 1, lit. b) DS-GVO sondern öffentliche Daten. Kontaktdaten wie Telefonnummer, Emailadresse etc. können weitergegeben werden, soweit dies zur Ausübung der Funktion erforderlich ist. 
  13. Ehrungen:
  14. Vereinsehrungen dürfen mit Namen, Vornamen und Nennung der Ehrung des Geehrten veröffentlicht werden. 
  15. Öffentliche Aufführungen: 
  16. Theaterspieler, technische Mitarbeiter und Spielleiter, die an einer öffentlichen Aufführung teilnehmen, stellen sich in dieser Funktion in die Öffentlichkeit. Damit sind Name, Vorname, Funktion und stehende und bewegte Bilder und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Aufführung keine schützenswerten personenbezogenen Daten entsprechend Art. 6, Abs. 1, lit. b) DS-GVO sondern öffentliche Daten. 
  17. Veröffentliche personenbezogene Daten, auch öffentliche Daten nach Punkt 7+8 dieses Paragraphen, dürfen von Dritten nur bei schutzwürdigem Interesse genutzt werden. Als schutzwürdige Interessen gelten: 
    • Veröffentlichungen im Rahmen von Aufführungen und Produktionen, wie z.B. Kritiken in der Zeitung, 
    • die Nutzung der Daten im Zusammenhang kultureller Zusammenarbeit.
  18. Sie werden nicht für fremde gewerbliche Zwecke, Werbung oder Handel genutzt. 
  19. Als Mitglied des Verband Bay. Amateurtheater für erforderliche Versicherungen und bei Mitwirkung an Theaterstücken fremder Vereine kann der Verein verpflichtet sein, personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Verband, die Versicherung oder die Vereine zu melden. Übermittelt werden dabei nur notwendige Daten. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter) werden ggf. weitere Daten übermittelt (Telefonnummer, E-Mail-Adresse Funktion im Verein), soweit diese zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. 
  20. Löschung von Daten: 
  21. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt. 
  22. Daten von Theaterspielern von Aufführungen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, Aufführungsdaten) werden darüber hinaus gespeichert, hier besteht ein gerechtfertigtes Interesse zur zeitgeschichtlichen Dokumentation der kulturellen Tätigkeit des Vereines. 
  23. Von den verstorbenen Mitgliedern kann zu deren Ehrung im Verein intern ein Foto mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Sterbedatum aufgehängt werden. 
  24. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerruf
  25. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Einwilligung der betroffenen Person, so kann diese ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt trotz des Widerrufs rechtmäßig. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen. 
  26. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist dafür: 
  27. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht        
    Hausanschrift:                        Postanschrift:                    Erreichbarkeit:            
    Promenade 27 (Schloss)    Postfach 606                       Telefon: 0981 53 1300           
    91522 Ansbach                       91511 Ansbach                  Telefax: +0981 53 98 1300    
    Deutschland                            Deutschland                       E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
  28. Rechte an Bildern und Ton
  29. Der Verein verfügt als Inhaber aller Rechte an Bild und Ton von allen öffentlichen Aufführungen und Produktionen über deren Nutzung entsprechend §3 der Geschäftsordnung. 
  30. Zur Werbung für eigene Aufführungen und Produktionen können Ausschnitte in Bild und Ton veröffentlicht werden. Veräußerungen von Bild- und Tonrechten von gesamten Produktionen oder Ausschnitten für fremde Werbezwecke ist nicht gestattet. 
  31. Die Verwendung von Großaufnahmen einzelner Spieler ist für Hauptdarsteller oder exponierte Szenen ohne deren Zustimmung statthaft. 
  32. Es wird stets mit ausreichender Sorgfaltspflicht darauf geachtet, dass eine Veröffentlichung nicht zu einem Schaden oder einer Bloßstellung des Spielers führt. 
  33. Private Aufnahmen von Teilen öffentlichen Aufführungen und Produktionen zu privaten Zwecken werden geduldet. Diese dürfen aber nicht veröffentlicht werden. Ausnahmen allein für Mitglieder sind hier nur Fotos oder kurze Ausschnitte zur Selbstdarstellung auf den eigenen Seiten der sozialen Medien (wie z.B. Webseite, Facebook), soweit hier nicht die Rechte anderer betroffen sind. 
  34. Ton- und Bildaufnahmen von nicht öffentlichen, internen Aufführungen dürfen nur innerhalb des Vereins veröffentlicht werden. 


 

Teil III – Regelungen zum Urheberrecht

  1. Inhaber der Urheberrechte
    1. Der Verein ist Inhaber aller Rechte an Bild und Ton von allen öffentlichen Aufführungen und Produktionen. 
    2. Der Verein hat als gemeinnütziger Verein kein primär gewerbliches Interesse an der Vermarktung der öffentlichen Aufführungen und Produktionen. Jegliche Einnahmen aus Aufführungen und Produktionen dienen der Kostendeckung und der Finanzierung nicht kostendeckender Produktionen. Hierzu zählen auch eventuelle Veräußerungen von Bild- und Tonrechten von gesamten Produktionen oder Ausschnitten. Es erfolgt keine Ausschüttung von Tantiemen an die einzelnen Darsteller und Mitwirkenden. Alle eingenommen Gelder fließen dem Verein zu zur Erfüllung seines gemeinnützigen Vereinszwecks. 
    3. Auch bei Veröffentlichung bleiben dies urheberrechtlich geschützte Inhalte. Eine Verwendung durch Dritte ist nur statthaft nach vorher eingeholter Genehmigung beim Verein als Inhaber der Rechte. 


 

Teil IV – Struktur und Verfahrensregeln des Vereins

  1. Aufgabenverteilung und Beschlussfassungsregeln im Vorstand
    1. Der Verein wird entsprechend § 11 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzende oder den Schatzmeister vertreten, jeweils zwei Personen müssen gemeinsam handeln. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden, sie kann auch auf andere Personen des Vorstands ausgedehnt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.
    2. Der Vorstand versteht sich als der Intendant des Theaters, als der gesamtverantwortliche Geschäftsführer und künstlerische Leister des Theaters. Er führt diese Aufgabe im Auftrage und im Sinne der Mitglieder des Vereins.
    3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.
    4. Vorstandsmitglieder dürfen nur in einer anderen Theatergruppe eine Organstellung innehaben, wenn hierfür eine explizite und extra beschlossene mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgt. Hierbei sollen Interessenkonflikte vermieden werden.
    5. Der 1. Vorstand vertritt und repräsentiert den Verein nach außen und innen. 
    6. Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand und unterstütz ihn. 
    7. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines Jahresberichtes, er führt die Buchhaltung, führt Überweisungen aus, macht die Ablage der Rechnungen und bereitet die Unterlagen für den Steuerberater vor. Er führt die Mitgliederlisten und trägt die Verantwortung für die Mitgliedsbeiträge. Auch für die Vereinsbuchführung der Jugend ist der Schatzmeister verantwortlich, unabhängig von der internen Verantwortung der Gelder in der Jugendgruppe. 
    8. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokolle bei allen Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen und protokolliert die Anwesenheit bei den Versammlungen. 
    9. Der Jugendleiter organisiert die Jugendabteilung. 
    10. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Vereinsmitglieder, die nicht im Vorstand sind, delegieren. 
    11. Für Ausgaben des Vereins ab einem Betrag von 5.000,00 € ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. 
    12. Für Ausgaben bis 1.000,00€ als einmalige Ausgabe oder für Verträge mit einer Dauer von unter 3 Jahren und bis zu Kosten von bis zu 500,00€ pro Jahr wird jedem Mitglied des engen Vorstands die Vollmacht zur alleinigen Unterzeichnung erteilt, hierfür wird die Vorgabe der zweifachen Unterschrift aufgehoben. Für Ausgaben des Vereins ab einem Betrag von 5.000,00 € ist ein Beschluss des Beirats erforderlich. 
    13. Die Einstellung von Mitarbeitern, die Beauftragung von Tätigkeiten auf Honorarbasis in der Höhe von über 1000.00 € pro Jahr, aber auch die Nutzung von fremdfinanzierten Mitarbeitern wie zum Beispiel Bufdi (Mitarbeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendiensts), bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes. 
  2. Einberufung zu Mitgliederversammlungen
    1. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat per E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei einer vorgesehenen Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnung ist der Text der Änderungen der Einladung beizulegen. 
    2. Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt es anderes.
  3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
    1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt. Das Stimmrecht steht nur Mitgliedern zu, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung fällige bare Mitgliedsbeiträge vollständig entrichtet haben. 
    2. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, sie ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vollmachtsnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Der Vollmachtsnehmer darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten, die als gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds abgegebenen Stimmen zählen nicht als fremde Stimme. 
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem gewählten aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss übertragen. Der Wahlausschuss besteht aus Vereinsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt, die gewählten Mitglieder bestimmen aus ihrer Gruppe den Wahlleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt oder von der Versammlung gewählt.
    4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 
    6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. 
    7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von ¾ (drei Viertel) erforderlich. 
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmungen bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der beschlossenen Texte anzugeben.
  4. Die Kassenprüfer
    1. Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, mit einem Vorschlag über die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung.
    2. Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen. 
  5. Funktionsträger und Aufgaben
    1. Die Funktionsträger übernehmen bestimmte Aufgaben, sie unterstützen den Vorstand und werden hier in Organisation und Entscheidungen mit eingebunden. 
    2. Es werden folgende Funktionsträger bestimmt
      • Leiter Kostüm und Ausstattung, gegebenenfalls Stellvertreter.
      • Leiter Technik, gegebenenfalls Stellvertreter. 
      • 2 Kassenprüfer entsprechend der Satzung
    3. Die Funktionsträger und deren Stellvertreter können in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand. Sie werden einzeln gewählt. Bei fehlender Besetzung können sie auch vom Vorstand bestimmt werden.
    4. Aufgaben Leiter Kostüm und Ausstattung und des Stellvertreters:
      • Organisation, Lagerung und Pflege der Kostüme und Ausstattung/Utensilien
      • Ausgabe der Kostüme und Ausstattung/Utensilien für Theateraufführungen
      • Einbindung helfender Vereinsmitglieder
    5. Aufgaben Leiter Technik und des Stellvertreters:
      • Bühnenbau/Kulisse mit Organisation, Lagerung und Pflege
      • Technik/Ton/Licht mit Organisation, Lagerung und Pflege
      • Ausgabe und Organisation des Aufbaus für Theateraufführungen
      • Einbindung helfender Vereinsmitglieder
    6. Der Vorstand hat die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben Vereinsmitglieder zu beauftragen. Dies erfolgt in der Regel ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die bestimmte Aufgaben übernehmen. Sie können vom Vorstand in den Stand eines Funktionsträgers gestellt werden. 
  6. Die Aufnahme von Mitgliedern
    1. Aufnahmebewerber haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten mit Angaben über die Art der zu erwerbende Mitgliedschaft; für das Aufnahmegesuch ist der vom Verein zur Verfügung gestellte Vordruck (Beitrittserklärung) zu verwenden. 
    2. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss die Beitrittserklärung den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Bei Minderjährigen bis zum vollendetem 15. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme am Spielbetrieb hinausgehen, selbst ausüben. Bei 16 und 17 Jahre alten Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter in der Beitrittserklärung oder bei Erreichen der Altersgrenze zu erklären, ob er die genannten Rechte und Pflichten selbst ausüben will, oder ob er den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. 
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Die Ablehnung bedarf der Schriftform, sie muss nicht begründet werden, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.
  7. Die Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Bei aktiv an einem Theaterstück mitwirkenden Vereinsmitgliedern ist während der Mitwirkungszeit ein Austritt erst zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die letzte Aufführung stattgefunden hat. Ein sofortiger und fristloser Austritt ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich. 
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schadet oder geschadet hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit des Vorstands, er ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben und satzungsrechtlich nicht anfechtbar. 
    3. Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere gegeben,
      • wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge ganz oder teilweise länger als 6 Monate in Verzug ist, 
      • wenn ein Mitglied im Verein mit einer Organaufgabe betraut ist und diese trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht im erforderlichen Umfang ausübt. 
    4. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. 
    5. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens für das gesamte Jahr fällig. Eine Anteilige Rückerstattung erfolgt nicht. 
  8. Gliederung des Vereins 
    1. Der Verein tritt im Wesentlichen als eine Gemeinschaft auf. Es können zur Erfüllung von bestimmten Vereinsaufgaben jedoch Aufgliederungen in bestimmte Gruppen für einzelne Aufgaben erfolgen. Diese sind keine rechtlich eigenständigen Gruppen, sondern nur organisatorische Gruppen mit den jeweils für die Aufgaben notwendigen Strukturen. 
    2. Nur die Jugendgruppe erhält satzungsgemäß eine eigene Kinder- und Jugendordnung mit eigenen Strukturen. 
  9. Die Vorgaben für die Jugendordnung 
    1. Alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 9. Lebensjahr bis einschließlich vollendetem 22. Lebensjahr bilden die Jugend, die sich selbst führt und selbst verwaltet. 
    2. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. 
    3. Stimmberechtigt ist hier jedes Mitglied der Jugend unabhängig von seinem Alter und seiner Geschäftsfähigkeit. 
  10. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über ihr zur Verfügung gestellte Mittel gemäß den Satzungsvorgaben in Eigenständigkeit entscheiden.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.
  12. Der Vorstand kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.
  13. Regelungen zu Vergütungen, 
    1. Persönliche Aufwendungen und Auslagen werden, soweit sie im Vereinsinteresse notwendig waren oder sind, im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Auslagenerstattungsregelung vergütet; § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen erfolgen. Die Abrechnung kann auch nach Pauschbeträgen erfolgen im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen Vorschriften über die lohnsteuerfreie Erstattung von Reisekosten bei Dienstreisen und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
    2. Soweit Vereinsmitglieder neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entgeltlich tätig sind, ermittelt sich die Vergütung nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. 
  14. Die Geschäftsordnung
    1. Die Geschäftsordnung und Änderungen werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen. 
  15. Änderungsanträge sollen mit der Einladung zur Mitgliedsversammlung mit versandt werden. Es können aber auch zu den versandten Vorschlägen abweichende Änderungen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  16. Virtuelle Möglichkeiten
    1. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind derzeit nicht vorgesehen. 
    2. Einladungen zu Veranstaltungen können per Messenger, SMS oder E-Mail erfolgen. Hier sind aber Mitglieder ohne Anschluss an die digitalen Möglichkeiten zu berücksichtigen. 
    3. Virtuelle Vorstandvorsitzungen sind möglich. Ein virtuelles Zuschalten einzelner Vorstandsmitglieder zu den Präsenzsitzungen ist möglich. 
    4. Der Vorstand kann einzelne Beschlüsse per Messenger, SMS oder E-Mail fällen. Hierzu sind die Vorschläge allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten, eine angemessene Frist bis zur Beschlussfassung anzugeben und an einer Abstimmung müssen sich mindestens 4 Mitglieder beteiligen, es ist aber zum Beschluss unverändert eine einfache Mehrheit ausreichend. Es ist der Versand an alle Vorstandsmitglieder und die Abstimmung zu dokumentieren. Der Beschluss ist dann im Protokoll bei der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren. 

Theaterfreunde Rosenheim e. V. 

Salinstraße 11a

83022 Rosenheim

Tel.: 08031 / 941 2280

Fax.: 08031 / 941 2281

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