In der von der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2024 beschlossenen Fassung.
Name und Sitz
Der Verein hat Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter Nr.: VR 202327 erstmals am 16.01.25. Der Verein führt den Namen „Theaterfreunde Rosenheim e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaters, es wird damit ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur geleistet. Der Verein tritt mit Theaterstücken in der Öffentlichkeit auf. Der Verein sorgt für die Ausbildung und Fortbildung von Theaterspielern, Spielleitern, Bühnenmeistern und sonstigen Mitwirkenden, insbesondere auch von Nachwuchskräften und nimmt sich in besonderem Maße der Jugendarbeit im Bereich des Amateurtheaters an. Die Jugendhilfe ist weiterer Satzungszweck.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig; er nimmt seine Aufgaben überwiegend im Raum Rosenheim wahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in diesem Sinne die Förderung der Allgemeinheit in Form von Kunst und Kultur.
Verwirklichung der Satzungszwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
Der Verein kann Mitglied werden in Verbänden und Organisationen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim Verband Bayerischer Amateurtheater e. V..
Der vom Verband Bayerischer Amateurtheater e. V. angebotene Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder wird den aktiv tätigen Mitgliedern und Gastmitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütungsanspruch. Die Regelung über Erstattung von Auslagen, Aufwendungen, mögliche vertragliche Vereinbarungen und Aufwandsentschädigungen erfolgt nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmung und wird im Detail in der Geschäftsordnung geregelt.
Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligen will.
Eine Gastmitgliedschaft erfolgt für die Mitwirkung bei Theaterstücken und Aufführungen.
Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder auch juristische Personen aufgenommen werden, wenn sie die Arbeit des Vereins fördern wollen.
Durch Beschluss des Vorstands kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Der Titel des Ehrenvorstand kann durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss verliehen werden.
Jedes Mitglied erkennt die Datenschutzregelungen und die urheberrechtlichen Bestimmungen, die in der Geschäftsordnung beinhaltet sind, unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen an.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt, dessen Fälligkeit in der Geschäftsordnung festgelegt wird.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorstand sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne des § 5.1.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres abzuhalten.
Die Aufgaben und Regelungen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses des Vorstandes statt oder, wenn die Einberufung von mindestens ¼ (ein Viertel) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Bei längerfristig handlungsunfähiger Vorstandschaft kann der Restvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um wieder Handlungsfähigkeit zu erreichen.
Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat per E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei einer vorgesehenen Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnung ist der Text der Änderungen der Einladung beizulegen.
Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt es anderes.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft bestimmt, es ist in der Regel der Schriftführer.
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Schatzmeister bilden den engen Vorstand. Zusammen mit Schriftführer, Jugendleiter und den Beisitzern bilden sie den erweiterten Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engen Vorstand vertreten, jeweils zwei Personen müssen gemeinsam handeln. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert werden, sie kann auch auf andere Personen des Vorstands ausgedehnt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bewerber, die in einer anderen Theatergruppe eine Organstellung innehaben, müssen dies dem Vorstand anzeigen.
Die Aufgaben einer nicht besetzten Position des erweiterten Vorstands können durch die Vorstandsmitglieder ausgeübt werden. Die vakanten Posten können kommissarisch durch den bestehenden Vorstand mit einem neuen Vorstandsmitglied besetzt werden. Der Vorstand kann mehrheitlich beschließen, dass das kommissarische Vorstandsmitglied ein Stimmrecht hat. Ein kommissarisches Vorstandsmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung durch diese durch Wahl bestätigt werden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt u. a. die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen.
Im Übrigen ist alles Nähere in der Geschäftsordnung geregelt.
Jugendgruppe
Es wird eine Jugendgruppe aufgebaut.
Die Jugendgruppe gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.
Die Jugend wählt nach ihren Statuten einen Jugendleiter. Solange kein gewählter Jugendleiter besteht, kann dieser durch den Vorstand festgelegt werden. Der Jugendleiter ist geborenes Mitglied des Vorstands.
Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über ihr zur Verfügung gestellte Mittel gemäß den Satzungsvorgaben in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Der Vorstand kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben.
Der Jugendleiter ist für seine Tätigkeit als Jugendleiter der Jugend Rechenschaft schuldig. Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung erfolgen gegenüber der Jugend. Der Jugendleiter hat Anspruch auf Entlastung durch die Jugend. Für die geborene Mitgliedschaft im Vorstand ist der Jugendleiter der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig und muss durch diese entlastet werden.
Geschäftsordnung
Es wird durch den Vorstand eine Geschäftsordnung erstellt. Diese regelt
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaigen Steuererklärungen, erfolgt nach steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.
Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ergänzt um eine Vermögensübersicht.
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand.
Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, mit einem Vorschlag über die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung.
Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kultur- und Sportstiftung der Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Stiftungsurkunde genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme in der Gründungsversammlung in Kraft. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt im Anschluss entsprechend der Satzung.
Die Satzung bleibt in Kraft, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wurde. Bei Satzungsänderungen bleiben die Vereinsorgane weiter im Amt, bis die ersten Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind. Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten weiter, bis die 1. Mitgliederversammlung nach Maßgabe einer neuen Satzung zusammentritt.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
in der vom Vorstand am 27.10.24 beschlossene Version.
Inhalt
Teil I – Die Regelung der Mitgliedsbeiträte
Teil II – Die Datenschutzverordnung des Vereins
Teil III – Regelungen zum Urheberrecht
Teil IV – Struktur und Verfahrensregeln des Vereins
4. Aufgabenverteilung und Beschlussfassungsregeln im Vorstand
5. Einberufung zu Mitgliederversammlungen
6. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
8. Funktionsträger und Aufgaben
9. Die Aufnahme von Mitgliedern
10. Die Beendigung der Mitgliedschaft
12. Die Vorgaben für die Jugendordnung
Auf Gendern wurde aus pragmatischen Gründen verzichtet. Die Artikel der Funktionsträger und Organe sind als Artikel des Wortes zu sehen und nicht als Artikel des Geschlechts des Inhabers der Funktion oder des Organs.
Teil I – Die Regelung der Mitgliedsbeiträte
Teil II – Die Datenschutzverordnung des Vereins
Teil III – Regelungen zum Urheberrecht
Teil IV – Struktur und Verfahrensregeln des Vereins
Theaterfreunde Rosenheim e. V.
Salinstraße 11a
83022 Rosenheim
Tel.: 08031 / 941 2280
Fax.: 08031 / 941 2281
E-Mail: info@theaterfreunde-rosenheim.de
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